Staatsanwaltschaften: Auftrag, Hierarchie und Kontrolle
Eine Staatsanwaltschaft ist nicht der neutrale Richter. Sie ist aber auch nicht bloß die Anwältin einer Regierung.
Inhaltsverzeichnis & Kapitel
Ermitteln in beide Richtungen
Die Staatsanwaltschaft muss bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für verfolgbare Straftaten grundsätzlich einschreiten. Das ist der Ausgangspunkt des Legalitätsprinzips. Nach § 160 Absatz 2 Strafprozessordnung hat sie nicht nur belastende, sondern auch entlastende Umstände zu ermitteln. Ihre Aufgabe ist deshalb nicht, um jeden Preis eine Verurteilung zu erreichen.
Ob ein Verfahren eingeleitet, fortgeführt, eingestellt oder durch Anklage vor Gericht gebracht wird, richtet sich nach gesetzlichen Voraussetzungen. Die Strafprozessordnung kennt zugleich Ausnahmen und Einstellungsmöglichkeiten. Eine Einstellung beweist daher weder automatisch, dass nie etwas geschehen ist, noch dass eine politisch gewollte Vertuschung vorliegt. Entscheidend ist die konkrete Begründung und ob sie vom Akteninhalt getragen wird.
Der institutionelle Unterschied zum Gericht
§ 146 Gerichtsverfassungsgesetz verpflichtet staatsanwaltschaftliche Beamte, dienstlichen Anweisungen ihrer Vorgesetzten nachzukommen. § 147 ordnet die Aufsicht zu: auf Bundesebene dem zuständigen Bundesjustizressort hinsichtlich Generalbundesanwalt und Bundesanwälten, auf Landesebene der jeweiligen Landesjustizverwaltung und innerhalb der Behördenstruktur den zuständigen Leitungen.
Der Generalbundesanwalt ist dabei nicht der allgemeine Vorgesetzte aller Landesstaatsanwaltschaften. Bund und Länder haben unterschiedliche Zuständigkeiten. Eine Generalstaatsanwaltschaft ist ebenfalls kein Berufungsgericht. Wer von einer Einstellung betroffen ist, muss zwischen fachaufsichtlicher Überprüfung und gerichtlichen Rechtsbehelfen unterscheiden.
Warum das politisch wichtig ist
Ermittlungsentscheidungen können bereits vor einem Urteil erhebliche Folgen haben: für Beschuldigte, Opfer, Unternehmen und öffentliche Debatten. Eine Durchsuchung oder die öffentliche Bekanntheit eines Ermittlungsverfahrens kann stark belasten, auch wenn später eingestellt wird. Unabhängigkeit der Strafverfolgung ist deshalb keine bloße Organisationsfrage für Juristen. Sie betrifft die Gleichheit vor dem Gesetz und die Möglichkeit, staatliches Handeln selbst untersuchen zu lassen.
DEIN ANLIEGEN. DEIN NÄCHSTER SCHRITT.
Wissen einordnen.
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