Justiz-Alarm
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Abschnitt 01 / Gerichte & Richter · Kapitel 1 von 5

Wer ernennt unsere Richter?

Es gibt nicht den einen deutschen Ernennungsweg. Bund, Länder, Fachgerichte und Verfassungsgerichte unterscheiden sich.

Inhaltsverzeichnis & Kapitel

Die fachliche Eintrittskarte

Das Deutsche Richtergesetz regelt die Befähigung zum Richteramt. Der typische Ausbildungsweg besteht aus rechtswissenschaftlichem Studium mit erster Prüfung, juristischem Vorbereitungsdienst und zweiter Staatsprüfung. Die formale Befähigung ist noch keine Einstellungszusage. Über die Einstellung entscheiden die zuständigen Stellen nach dem jeweiligen Verfahren und nach den Anforderungen des Artikels 33 Absatz 2 Grundgesetz: Eignung, Befähigung und fachliche Leistung.

Examensnoten sind ein Auswahlkriterium, aber kein umfassender Nachweis richterlicher Qualität. Gesprächsführung, Sorgfalt, Entscheidungsfähigkeit, Unvoreingenommenheit und der Umgang mit schwierigen Beweislagen sind eigene Anforderungen. Eine kritische Personalpolitik muss deshalb fragen, was die Auswahlverfahren tatsächlich messen und welche Fähigkeiten sie übersehen.

Ernennung ist nicht gleich Auswahl

Zu unterscheiden sind Stellenausschreibung, Vorauswahl, Beteiligung richterlicher Gremien, gegebenenfalls Wahlentscheidung und formaler Ernennungsakt. Eine Unterschrift unter der Ernennungsurkunde erklärt noch nicht, wer die Kandidaten bestimmt, welche Beurteilungen vorlagen und welche Alternativen ausgeschieden sind. Die institutionelle Macht steckt häufig im Vorfeld.

Die Ausgestaltung auf Landesebene ergibt sich aus Landesverfassungen und Richtergesetzen. Artikel 98 Absatz 4 Grundgesetz erlaubt, die Anstellung von Landesrichtern gemeinsam einem Landesminister und einem Richterwahlausschuss zu übertragen. Er schreibt kein bundesweit einheitliches Modell vor. Für eine belastbare Ländervergleichstabelle müssten die jeweils geltenden Landesregelungen einschließlich Sonderfällen einzeln ausgewertet werden. Diese Fassung behauptet eine solche vollständige Landesrechtsprüfung nicht.

Wo die Kritik konkret werden kann

Sind Auswahlkriterien vor Beginn des Verfahrens bekannt? Werden alle geeigneten Bewerbungen tatsächlich berücksichtigt? Wer erstellt die maßgeblichen Beurteilungen? Sind Abweichungen von der fachlichen Rangfolge begründet? Welche Beteiligten müssen sich bei persönlichen oder politischen Verbindungen zurückhalten? Ist effektiver Rechtsschutz möglich, bevor eine Stelle endgültig besetzt wird?

Diese Fragen sind stärker als die pauschale Formel, Politiker würden Richter installieren. Sie benennen prüfbare Vorgänge. Zugleich vermeiden sie den umgekehrten Fehlschluss, eine politisch vermittelte Ernennung beweise bereits ein politisch gesteuertes Urteil.

Quellen und Abgrenzung: GG DRIG RIWG

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Keine automatische Einreichung. Eine Strafanzeige ersetzt keine Klage, kein Rechtsmittel und keine Fristprüfung. Strafprozessordnung, Paragraph 158

Originalquellen dieses Kapitels

DRIG · Primaerquelle

Deutsches Richtergesetz: Ernennung, Probezeit, Unabhängigkeit, Dienstaufsicht

Volltext recherchiert am 23.09.2026

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RIWG · Primaerquelle

Richterwahlgesetz: Wahl an die obersten Gerichtshöfe des Bundes

Volltext recherchiert am 23.09.2026

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Inhalt aus dem freigegebenen Dossier, Redaktionsstand 23.09.2026. Technische Bereitstellung als Leseseite: 25.09.2026. Keine erneute fachliche Prüfung durch diese Umstellung.