Die Reformdebatte 2026: AfD-Sorge und die jahrelange Vorgeschichte
Unabhängigkeit darf keine Sicherung sein, die erst dann wichtig wird, wenn die falsche Partei regieren könnte.
Inhaltsverzeichnis & Kapitel
Der konkrete aktuelle Anlass
Die ZEIT berichtete am 13. September 2026 über Reformforderungen zum Weisungsrecht nach dem AfD-Erfolg in Sachsen-Anhalt. Das belegt einen aktuellen parteipolitischen Bezug der Debatte. Es beweist nicht, dass alle früheren Reformforderungen ausschließlich aus diesem Motiv entstanden sind.
Die belegte Vorgeschichte
Die Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte sowie der Generalbundesanwalt erinnerten in ihrem gemeinsamen Appell vom 3. Juni 2026 ausdrücklich an ihren Beschluss vom 11. November 2020. Schon damals hatten sie gesetzliche Grenzen, den Ausschluss justizfremder Erwägungen, schriftliche Begründungen und Einschränkungen jedenfalls im Bereich europäischer Rechtshilfe verlangt. Im Juni 2026 beklagten sie, dass eine gesetzliche Begrenzung oder auch nur transparente Ausgestaltung bislang nicht gelungen sei.
Die berechtigte kritische Frage
Wenn ein Instrument bei einer künftigen Regierung als gefährlich gilt, warum war seine strukturelle Gefahr bei früheren Regierungen hinnehmbar? Wer Unabhängigkeit ernst nimmt, muss diese Frage beantworten. Ein Schutzmechanismus darf nicht davon abhängen, ob die aktuell regierende Partei politisch sympathisch erscheint.
Die Kritik sollte dabei konsequent bleiben: Eine Reform, die ein sachlich problematisches Einfallstor schließt, wird nicht dadurch falsch, dass ihr aktueller Anlass parteipolitisch motiviert sein könnte. Umgekehrt wird eine Reform nicht schon dadurch gut, dass sie mit dem Schutz der Demokratie begründet wird. Maßgeblich sind ihre Regeln, ihre Symmetrie und ihre Wirkung auf künftige Machtwechsel.
Drei verschiedene Reformstufen
Transparenz: Schriftlichkeit, Begründung, Aktenkundigkeit und spätere Berichtspflichten. Begrenzung: gesetzlich bestimmte Voraussetzungen und ausgeschlossene Einflussgründe. Abschaffung externer Einzelweisungen: kein ministerieller Durchgriff auf die Entscheidung in einem bestimmten Strafverfahren. Diese Optionen sind nicht dasselbe und dürfen nicht unter einem unbestimmten Schlagwort zusammengefasst werden.
Stand dieser Fassung: Der Appell vom Juni 2026 ist eine Forderung, kein verkündetes Reformgesetz. Die hier recherchierten §§ 146 und 147 GVG enthalten weiterhin die Weisungsstruktur. Einzelne landesinterne Selbstbindungen oder Erlasse sind davon zu unterscheiden und ersetzen keine vollständige bundesgesetzliche Neuregelung.
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