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Abschnitt 03 / Rechtsschutz & Kontrolle · Kapitel 3 von 6

Welche Gerichtsbarkeiten gibt es?

Fünf große Fachgerichtsbarkeiten – und daneben die Verfassungsgerichtsbarkeit.

Inhaltsverzeichnis & Kapitel

Ordentliche Gerichtsbarkeit

Amtsgericht · Landgericht · Oberlandesgericht · Bundesgerichtshof. Sie umfasst insbesondere Zivil- und Strafsachen. Familien-, Nachlass-, Register- und Vollstreckungssachen gehören ebenfalls zu diesem Bereich, folgen aber teilweise eigenen Verfahrensregeln. „Ordentlich“ ist eine historische Bezeichnung, kein Qualitätsurteil über die anderen Gerichte.

Verwaltungsgerichtsbarkeit

Verwaltungsgericht → Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof → Bundesverwaltungsgericht. Typische Gegenstände sind öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die keinem besonderen Gerichtszweig zugewiesen sind, etwa viele Auseinandersetzungen über behördliche Verbote, Genehmigungen oder Verwaltungsakte. Sonderzuständigkeiten können den Einstieg in eine höhere Instanz vorsehen.

Sozialgerichtsbarkeit

Sozialgericht → Landessozialgericht → Bundessozialgericht. Dazu gehören zahlreiche Streitigkeiten über Sozialversicherung und gesetzlich zugewiesene Sozialleistungen. Ein Konflikt mit einer Behörde gehört deshalb nicht automatisch vor das Verwaltungsgericht.

Arbeitsgerichtsbarkeit

Arbeitsgericht → Landesarbeitsgericht → Bundesarbeitsgericht. Hier werden insbesondere arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie gesetzlich zugewiesene kollektivrechtliche Fragen behandelt. Beamtenrechtliche Streitigkeiten folgen dagegen grundsätzlich nicht dem normalen arbeitsgerichtlichen Weg.

Finanzgerichtsbarkeit

Finanzgericht → Bundesfinanzhof. Dieser Gerichtszweig ist zweistufig. Er befasst sich insbesondere mit gesetzlich zugewiesenen Steuer- und Zollstreitigkeiten. Ein Finanzgericht ist nicht die allgemeine Anlaufstelle für jeden Streit, in dem Geld vorkommt.

Verfassungsgerichtsbarkeit

Landesverfassungsgerichte und Bundesverfassungsgericht. Sie prüfen verfassungsrechtliche Fragen nach ihren jeweiligen Zuständigkeiten. Sie sind keine gemeinsame weitere Berufungsinstanz für alle Fachgerichte.

Artikel 95 Grundgesetz verankert die fünf obersten Gerichtshöfe. Die einzelnen Zuständigkeiten und Rechtsmittel ergeben sich aus den Gerichtsverfassungs- und Verfahrensgesetzen. Bundespatentgericht, richterliche Dienstgerichte und besondere Wehrdienstgerichte passen nicht einfach in eine pauschale Fünf-Spalten-Personalstatistik. Wer Personalzahlen vergleicht, muss deshalb sagen, ob solche Sonderbereiche enthalten sind.

Diese Übersicht beschreibt die Systematik. Sie bestimmt nicht die Zuständigkeit für einen konkreten Fall. Streitgegenstand, gesetzliche Sonderzuweisung und angegriffene Entscheidung sind entscheidend. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist ein erster Orientierungspunkt, ersetzt bei Zweifeln aber keine sorgfältige Prüfung.

Quellen und Abgrenzung: GG STPO BVERFGG VWGO SGG GVG FGO

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Keine automatische Einreichung. Eine Strafanzeige ersetzt keine Klage, kein Rechtsmittel und keine Fristprüfung. Strafprozessordnung, Paragraph 158

Originalquellen dieses Kapitels

STPO · Primaerquelle

Strafprozessordnung: insbesondere §§ 152, 160, 170-172, 244, 407-410

Volltext recherchiert am 23.09.2026

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BVERFGG · Primaerquelle

Bundesverfassungsgerichtsgesetz: Zusammensetzung, Wahl, Verfahren

Volltext recherchiert am 23.09.2026

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Inhalt aus dem freigegebenen Dossier, Redaktionsstand 23.09.2026. Technische Bereitstellung als Leseseite: 25.09.2026. Keine erneute fachliche Prüfung durch diese Umstellung.